Satzung

„Heimatverein Hoogstede-Arkel e.V.“(Hoogstede, Arkel, Bathorn, Scheerhorn, Berge, Kalle, Tinholt)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen “Heimatverein Hoogstede-Arkel e.V.“ Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Hoogstede und wurde am 30. März 2005 errichtet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Zweck wird verwirklicht durch die Darstellung des heimatlichen Raumes durch Sammlung, Erhaltung und Erforschung entsprechender Gegenstände, Sitten, Geschehnisse und Gebräuche sowie Pflege der plattdeutschen Sprache durch Ausstellungen und Vorträge. Der Verein unterstützt entsprechende Forschungen und andere heimatkundliche Belange. Er kann auch selbst ein Heimatmuseum errichten oder übernehmen. Der Verein ist bestrebt, bei der Erfüllungen seiner Aufgaben mit der Gemeinde, der Samtgemeinde und dem Heimatverein Grafschaft

Bentheim zusammenzuarbeiten. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Auch darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz

nachgewiesener Auslagen. Die Mittel des Vereins dürfen weder unmittelbar noch mittelbar für die Umsetzung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlich und privaten Rechts sein, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Zu Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, Erlöschen und durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Ausschluss durch die Mitglieder-versammlung. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt. Ausgeschlossen kann auch werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Mit dem

Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Ansprüche.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Spenden

Jedes Mitglied muss einen Jahresbeitrag entrichten. Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in halbjährlichen Teilbeträgen geleistet werden. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 1,50 Euro (Eheleute: 2,50 Euro). Die Mitgliederversammlung bestimmt den Mindestbeitrag. Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

§ 5 Die Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Die gesetzlichen Vertreter

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d) dem Schriftführer

e) dem Kassenführer

Er vertritt den Verein jeweils zu zweit gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

2. Zum erweiterten Vorstand (Beirat) können bis zu 7 Mitglieder gewählt werden.

3. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes soll zu Beginn zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, sodass eine ordentliche Fortführung gewährleistet bleibt. Zu Beginn soll die Amtszeit des 1. Vorsitzenden (a) , des 2. stellvertretenden Vorsitzenden (c), des Kassenführers (e), des ersten, dritten und fünften Mitgliedes des erweiterten Vorstandes drei Jahre betragen. +

Die Amtszeit des 1. stellvertretenden Vorsitzenden (b), des Schriftführers (d) und des zweiten, vierten und sechsten Mitgliedes des erweiterten Vorstandes zwei Jahre betragen. Danach setzt für alle der 2-Jahres-Rhythmus ein. Bei den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gilt zu Beginn hinsichtlich der Reihenfolge das Alphabet.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Der Vorstand leitet den Verein zur besten Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen wird unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist schriftlich eingeladen. In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist eingeladen werden; in jedem Fall jedoch ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen

übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 7 Mitgliederversammlung, Abstimmungen und Wahlen

Die Mitgliederversammlung kann schriftlich oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung mit mindestens zweiwöchiger Frist eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Auf Beschluss des Vorstandes kann in allen Fällen die Einladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied und auch Ehrenmitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der von ihr bestellten Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Beitragshöhe und etwaige Satzungsänderungen. Es werden 2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und diese prüfen gemeinschaftlich einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ein solche von vier Fünftel erforderlich.

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, sind – soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt – der erste Vorsitzende und der erste Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dieses zählt auch, sofern der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Niederschriften

Über die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des „Heimatvereins Hoogstede-Arkel e.V“

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die politische Gemeinde Hoogstede zwecks Verwendung für die Spielkreise.

§ 10 Sonstiges

Satzungsänderungen, die von von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. März 2005 verabschiedet.

Hoogstede, den 30. März 2005